|
|
|
 |
 |
 |
 |
DEUTSCHE ZOLL- UND FINANZGEWERKSCHAFT |
 |
|
|
|
|
|
Letzte Änderung am Sonntag, 22. April 2012 um 20:12:21 Uhr.
|
Einkommensrunde 2012
|
Tarifabschluss wird auf die Beamtinnen und Beamte des Bundes übertragen bdzakt14tarifabschluss.pdf [289 KB]
-22.04.12-
|
Gespräch Dewes - Schäuble
|
Meinungsaustausch zwischen Schäuble und Dewes über Themen des Zolls
1201sonderausgabefebschaeubledewes.pdf [206 KB]
-12.02.12-
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
Britta Miltner, Vorsitzende des OV Duisburg im BDZ, weist in einem Schreiben an die Bundesleitung des BDZ auf Unzulänglichkeiten und Gefahren hin:
120209stellungnahmekfz.pdf [122 KB]
-12.02.12-
|
Bezirkshauptvorstandssitzung in Voerde
|
Der Bezirkshauptvorstand des BV Düsseldorf tagte in Voerde
weiterlesen:
110907bezirkshauptvorstandvoerde.pdf [36 KB]
|
Die Zukunft der Gewerkschaften
|
Hermann Lang, stellvertretender BV-Vorsitzender, unternimmt eine umfassende Bestandsaufnahme
111108habengewerkschaftennochzukunftlang.pdf [105 KB]
|
|
|
dbb Aktuell
|
dbb Aktuell Ausgabe 13 vom 04.04.12 dbbak13.pdf [441 KB]
-18.04.12-
Frauen im dbb frauenimdbb0112.pdf [2.081 KB]
-12.02.12-
dbb NRW: Bei Gesetzgebung ehrliche Aufgabenkritik einbeziehen 120201pmvoaufgabenkritik.pdf [106 KB]
-12.02.12-
Teure Beamtenpensionen ?
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat am 14.12.2011 in Berlin eine seiner bekanntermaßen einseitigen "Studien" vorgestellt. In dieser beim Forschungszentrum Generationenverträge in Auftrag gegebenen Studie wurden sämtliche Ausgabenkategorien der Beamtenversorgung des Bundes und aller Bundesländer berechnet und bis 2050 projiziert. Der dbb hat mit der folgenden Pressemitteilung auf die Studie reagiert:
dbb-Pressemitteilung vom 14.12.2011
Der dbb Bundesvorsitzende Peter Heesen hat mit Blick auf die am 14. Dezember 2011 in Berlin vom Bund der Steuerzahler vorgelegte Studie zur Beamtenversorgung für eine nachhaltige Finanzierung der Beamtenversorgung plädiert. Heesen: „Die Erhebung bleibt in weiten Teilen oberflächlich. Trotzdem trifft sie an einer entscheidenden Stelle den Kern des Problems: Die Politik, vor allem auf Länderebene, ist offensichtlich nicht bereit, für gegebene Versprechen gerade zu stehen und notwendige Rückstellungen für die Beamtenversorgung vorzunehmen. Dabei weist der dbb schon seit Jahren immer wieder darauf hin, dass die Politik endlich vorsorgen muss!“
„Wir stellen immer wieder fest, dass in Studien dieser Art wichtige Aspekte einfach ausgeblendet werden“, erklärte Heesen. „Bereits erfolgte Sparmaßnahmen im Bereich der Besoldung und Versorgung, die eine eher langfristige Wirkung entfalten, werden meist ebenso wenig eingerechnet wie die im Vergleich zu Renten deutlich höhere Besteuerung von Versorgungsbezügen, durch die der Staat einen Teil der Zahlungen direkt wieder einkassiert. Um es kurz zu sagen: Die überdramatisierte Darstellung der Situation bei der Beamtenversorgung ist weder sachgerecht noch angemessen.“
Vielmehr gehe es darum, die Politik an ihre Verantwortung zu erinnern. „Die Bundesländer haben im Zuge der Föderalismusreformen die Zuständigkeit für ihre Beamten bekommen – und damit auch für deren Versorgung im Alter. Die dafür notwendigen Rückstellungen nehmen sie aber nicht ausreichend vor oder haben sie sogar, wie zum Beispiel Niedersachsen, einfach wieder aufgelöst“, so der dbb Chef. „Damit wird das Problem in unverantwortlicher Weise auf nachfolgende Generationen übertragen.“
|
Zollfahndung
|
Fortbildungsstätte Spezialeinheiten des Zollkriminalamts in Linnich :Anerkannt hochwertige Ausbildung unter miserablen Bedingungen 110900bdzaktuellzollfahndung.pdf [88 KB]
-25.09.11-
|
|
|
**************************************************************
dbb-Info Nr. 63 - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen kieferorthopädischer Leistungen ainfo632011.pdf [463 KB]
-03.11.11-
dbb-Info Nr. 28/11 zur Stellenzulage nach Elternzeit 1128stellenzulagennachelternzeit.pdf [64 KB]
-15.06.11-
Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist keine Arbeitszeit die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich ist, ist nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Mit Urteilen vom 02.12.2010 (Az.: 6 A 1546, 6 A 979/09) hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zwei gegenteilige Urteile der Verwaltungsgerichte Aachen und Münster auf, die das An- und Ausziehen der Uniform als Arbeitszeit angesehen hatten.
Geklagt hatte unter anderem ein Polizeibeamter, der im Wach- und Wechseldienst beim Polizeipräsidium Münster eingesetzt ist. Er verlangte vom beklagten Land, die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform sowie der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende erforderlich ist, als Arbeitszeit anzuerkennen. Das lehnte das beklagte Land Nordrhein-Westfalen ab. Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage statt. Ebenso entschieden hatte das Verwaltungsgericht Aachen für mehrere beim Polizeipräsidium Aachen beschäftigte Beamte. Die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen hatten vor dem Oberverwaltungsgericht nun teilweise Erfolg.
Es sei eine Interessenbewertung erforderlich, so die Oberverwaltungsrichter, die sich am beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu orientieren habe und die dort bestehenden Pflichten zur Rücksichtnahme nicht vernachlässigen dürfe. Diese führe zu dem Ergebnis, dass nur die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, nicht jedoch die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich sei, auf die Arbeitszeit angerechnet werden müsse.
Während das Mitführen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände allein in der Interessensphäre des Dienstherrn liege und nur der Herstellung der Einsatzbereitschaft diene, sei das An- und Ablegen der Polizeiuniform auch der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen. Er habe die Möglichkeit, die Uniform bereits zu Hause anzuziehen. Wenn er davon Gebrauch mache, erspare er sich das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung. Ziehe er die Uniform – was ebenfalls möglich sei – erst in der Dienststelle an, so sei das seine eigene Entscheidung und der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen liegen noch nicht im Wortlaut vor.
|
Die BDZ-Bundesgeschäftsstelle teilt mit:
|
Für den Tarifbereich
Ergänzend zu den bereits übersandten Rundschreiben der dbb tarifunion zum Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung (TV Pauschalzahlung) geben klarstellende Hinweise zum Anspruch auf die Pauschalzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes in Höhe von 250 Euro für das Jahr 2011. Die Zahlung, die mit dem Entgelt für den Oktober 2011 fällig wird, erfolgt als Ausgleich für den Nachteil einer fehlenden Entgeltordnung.
Es gelten folgende Anspruchsvoraussetzungen:
· Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes müssen - am 31.12.2010 den Entgeltgruppen 2 bis 8 angehören, - ein Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.12.2010 begründet haben, das im Oktober 2011 noch besteht und - für mindestens einen Tag im Jahr 2011 bis zum 31.10.2011 Anspruch auf Entgelt haben.
· Die Pauschalzahlung erhalten auch sogenannte „Tätigkeitwechsler“, also aus dem Bundesangestelltentarif (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitete Tarifbeschäftigte des Bundes, denen in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.12.2010 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einem neuen Eingruppierungsvorgang in die Entgeltgruppen 2 bis 8 geführt hat.
· Darüber hinaus sind Tarifbeschäftigte des Bundes anspruchsberechtigt, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.01.2011 bis 01.07.2011 begonnen hat, die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 fortbesteht.
· „Tätigkeitswechslern“, die diese Voraussetzungen nach einem neuen Eingruppierungsvorgang erfüllen, steht der Anspruch ebenfalls zu.
Vom Anspruch ausgeschlossen sind hingegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, die bereits in der Aufstiegsentgeltgruppe eingruppiert sind.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit. Beschäftigte, für die der Manteltarif für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes gilt, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung.
Der Musterantrag zur Geltendmachung des Anspruchs ist als Anlage beigefügt und im Intranet abrufbar. Die sechsmonatige Ausschlussfrist nach dem TVöD für die Beantragung der Pauschalzahlung beginnt am 31.10.2011. Vom Antragserfordernis ausgenommen sind nur neu eingestellte Tarifbeschäftigte, bei denen die Zahlung der Pauschale automatisch mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2011 erfolgt.
Das zum TV Pauschalzahlung herausgegebene Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31.08.2011 finden Sie unter folgendem Link: http://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/RdSchr_20110831.pdf?__blob=publicationFile
110922musterantragtarif.pdf [49 KB]
-22.09.11-
***********
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht: Kein Hinausschieben nach Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
In einem weiteren Beschluss vom 26.08.2011 (Az.: 1 Bs 104/11) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze der Eintritt regelmäßig nicht mehr hinausgeschoben werden kann. Für eine einstweilige Anordnung, mit der der Dienstherr vorläufig zum Hinausschieben des Ruhestandes verpflichtet würde, fehle es an einem Anspruch des Antragstellers.
Nachdem der Beamte mit Ablauf des 30.06.2011 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten war, kam nach Meinung der Hamburger Richter ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht. Das ergebe sich bereits aus der Begrifflichkeit des Hinausschiebens, die ein noch bestehendes aktives Beamtenverhältnis voraussetze.
Darüber hinaus würde es zu einer nicht zulässigen, rückwirkenden Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses kommen. Schließlich beende der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze das Beamtenverhältnis und trete kraft Gesetzes ein. Eines Verwaltungsaktes der Versetzung in den Ruhestand, der nachträglich rückwirkend aufgehoben werden könnte, bedürfe es nicht, heißt es in dem Beschluss.
Das Gericht stellt weiter fest, dass für eine Ernennung, die für eine erneute Begründung des Beamtenverhältnisses erforderlich sei, kein Raum bestehe. Denn der Dienstherr hätte den Beamten sofort wieder zu entlassen, wenn er ihn nach Erreichen der Altersgrenze berufen würde. Die Reaktivierung von Beamten, die wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten seien, sei – anders als bei Beamten, die einstweilig in Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt sind – nicht vorgesehen.
Auch das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz sehen die Richter im vorliegenden Fall nicht verletzt. Denn der Beamte habe vor seinem Eintritt in den Ruhestand hinreichend Gelegenheit gehabt, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Da er nach der Ablehnung seines Antrags mit Bescheid vom 26.04.2011 erst am 03.06.2011 gerichtlichen Rechtsschutz beantragt habe, falle es in seinen Verantwortungsbereich, wenn nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.06.2011 eine Beschwerdeentscheidung zu seinen Gunsten wegen seines Eintritts in den Ruhestand nicht mehr möglich gewesen sei.
Den Beschluss finden Sie unter folgendem Link: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=D0EE59E4F4B727BF37EAB3766448FAB8.jpj4?showdoccase=1&doc.id=MWRE110002802&st=ent
-22.09.11-
**********
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht: Anordnung amtsärztlicher Untersuchung bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit rechtmäßig
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.08.2011 (Az.: 1 Bs 114/11) entschieden, dass Beamtinnen und Beamte vom Dienstherrn verpflichtet werden können, sich bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Im vorliegenden Fall war der Beamte im Jahr 2009 47 Tage und im Jahr 2010 264 Tage dienstunfähig erkrankt. Wegen eines privatärztlich attestierten „Burn-out-Syndroms“ unterzog er sich 2010 einer vom Dienstherrn genehmigten Rehabilitationsmaßnahme. In dem vom Beamten vorgelegten Gutachten eines Facharztes war diese Diagnose vor dem Hintergrund eines eskalierten Arbeitsplatzkonflikts gestellt worden. Der Gutachter stellte darüber hinaus eine Anpassungsstörung fest und befürwortete ein Coaching oder eine Psychotherapie sowie eine dienstliche Umsetzung.
Diese Sachverhalte rechtfertigen die Anordnung einer fachmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung der Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, urteilten die Hamburger Richter. Der Nachweis der Dienstunfähigkeit könne regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden. Denn es bedürfe medizinischer Sachkunde, um privatärztliche Befunde zu überprüfen. Nach Meinung des Gerichts hat der Vorrang des Amtsarztes gegenüber dem Privatarzt seinen Grund in dessen Neutralität. Während der Privatarzt womöglich bestrebt sei, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nehme der Amtsarzt seine Beurteilung unbefangen vor. Allerdings müsse sich der Amtsarzt mit den Gutachten der behandelnden Privatärzte auseinander setzen.
Auch die Entscheidung des Amtsarztes, aus medizinischen Gründen eine ergänzende fachärztliche Untersuchung zu veranlassen, wird von den Richtern nicht beanstandet. Eine ausführliche amtsärztliche Begründung diese Maßnahme müsse gegenüber dem Beamten nicht abgegeben werden. Weiter heißt es in dem Gerichtsbeschluss, es entspreche nicht nur der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern diene auch dem Beamten, wenn der Amtsarzt zur Ergänzung oder Bestätigung seiner eigenen medizinischen Einschätzung eine weitere fachliche Stellungnahme einhole, um den Gesundheitszustand des Beamten umfassend zu beurteilen und eine fundierte Einschätzung der vom Dienstherrn geäußerten Zweifel an der Dienstfähigkeit vorzunehmen.
Eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützten und nicht „aus der Luft gegriffen“ seien. Die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, könne von den Verwaltungsgerichten nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Rechtwidrig sei die Anordnung nur dann, wenn sie willkürlich erfolge.
Den Wortlaut des Beschlusses können Sie unter folgendem Link nachlesen: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=D0EE59E4F4B727BF37EAB3766448FAB8.jpj4?showdoccase=1&doc.id=MWRE110002803&st=ent
-22.09.11-
********
Arbeitsergebnisse des Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die als Anlage beigefügte Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 5981) auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zu den Ergebnissen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) weist u.a. aus, dass die FKS durch ihre Prüfungen im Jahr 2010 für Sozialbeitragsnachforderungen in Höhe von 252 Millionen Euro verantwortlich ist. Darüber hinaus sind von den Rentenversicherungsträgern im Vorjahr Säumniszuschlage von 118,9 Millionen Euro erhoben worden.
Die durch Prüfungen und Hinweise der FKS nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge haben sich im Vergleich zum Jahr 2009 (215,7 Millionen Euro) deutlich erhöht. An Säumniszuschlägen waren 2009 95,8 Millionen Euro erhoben worden. Die Beschäftigtenzahl der FKS hat sich nach Angaben der Bundesregierung auf 6 318 erhöht. 2010 hatte die FKS 6 283 Mitarbeiter. 2010 waren insgesamt 155 980 Strafverfahren (2009: 104 003) und 70 146 Bußgeldverfahren (2009: 61 531) abgeschlossen worden. Die Strafverfahren hätten im letzten Jahr zusammengerechnet zu Freiheitsstrafen von 1 981 Jahren geführt.
In einer Reaktion auf diese Ausführungen hat die zu den Antragsstellern gehörende Bundestagsabgeordnete Beate Müller-Gemmeke (Bündnis 90/Die Grünen) kritisiert, dass die Kontrollen alles andere als ausreichend seien. Sie fordert die Bundesregierung auf, die Kontrollen zu intensivieren und die FKS personell deutlich aufzustocken.
btdrs175981.pdf [96 KB]
-10.07.11-
****************************************************
Neustrukturierung des Forums im BDZ-Intranet
Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer des BDZ-Intranets,
das Forum im BDZ-Intranet erhält ab 11.07.2011 ein neues Update und damit – auch auf Wunsch zahlreicher Nutzerinnen und Nutzer – eine grundlegend neue und vereinfachte Struktur.
Die Kategorien „Beamte“, „Tarif“, „Zollthemen“ und „Gewerkschaft“ sowie die jeweiligen Unterthemen wird es dann nicht mehr geben. An die Stelle von drei Ebenen treten nur noch zwei Ebenen. In Zukunft werden alle Themen nach der Aktualität des zuletzt erfolgten Beitrags sortiert dargestellt.
Wir freuen uns, Sie in unserem neuen Forum begrüßen zu können und laden Sie ein, das Forum durch Ihre Beiträge zu bereichern. Beteiligen Sie sich, damit das Forum zu einer lebendigen Diskussionsplattform entwickelt wird!
Mit freundlichen Grüßen
Klaus H. Leprich
|
|
|
NEU !!!
Verwaltungsgericht Hannover: Kein Beihilfeanspruch bei nachträglicher Verordnung von Arzneimitteln
Bei der nachträglichen Verordnung von Arzneimitteln besteht kein Beihilfeanspruch. Aus dem Sinn des ärztlichen Verordnungszwangs ergebe sich, dass die Verordnung vor der Beschaffung des Arzneimittels vorliegen müsse, entschied das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 12.04.2011 (Az.: 2 A 2386/09). Die Annahme eines Ausnahmefalles komme nur in Betracht, wenn eine vorherige Verordnung entweder ausgeschlossen oder unzumutbar sei.
Begründet hatte der Kläger die nachträgliche Verordnung mit einer Auslandsreise. Die Richter waren der Auffassung, er hätte vorher erkennen müssen, dass die verordnete Anzahl an Tabletten nicht ausreichen würde. Außerdem sei das von ihm angeführte Motiv, zu Gunsten des Dienstherrn keine unnötigen Kosten verursachen zu wollen, nicht geeignet, die Unzumutbarkeit eines Arztbesuchs im Ausland zu begründen.
Das Verwaltungsgericht Hannover hielt eine Ausnahme vom Verordnungszwang bei Heilbehandlungen nur in Notfällen, in denen die Behandlung unverzüglich eingeleitet werden muss, für möglich. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei es zumutbar gewesen, für das benötigte Medikament eine vorherige ärztliche Verordnung zu beschaffen.
Im Beihilferecht sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Der Verordnungszwang soll die Beschaffung eines geeigneten Arzneimittels sicherstellen und die Notwendigkeit der Beschaffung glaubhaft machen.
Diese Zwecke könne die schriftliche ärztliche Verordnung grundsätzlich nur erfüllen, wenn sie vor der Beschaffung des Arzneimittels erfolge und wenn sich aus der ärztlichen Verordnung nicht nur die Notwendigkeit, sondern auch Art und Umfang des Arzneimittels ergeben, argumentieren die Hannoveraner Richter.
Weiter stellt das Gericht fest, die beihilferechtlichen Regelungen träfen im Interesse der Verwaltungspraktikabilität zulässigerweise pauschalierende Regelungen. Die sich daraus ergebende Härten im Einzelfall seien von den Beamtinnen und Beamten hinzunehmen.
Dennoch ist die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich. So hat etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht keine Kriterien für Härtefälle definiert, während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon ausgeht, dass ein Hinderungsgrund für die vorherige Konsultation eines Arztes vorgelegen haben muss.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung kann bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen zurückgewiesen werden
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2010 (Az.: 6 A 2596/07) kann der Antrag von Beamtinnen und Beamten auf Teilzeitbeschäftigung bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen zurückgewiesen werden.
Dienstliche Belange, die dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung entgegengehalten werden können, sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen.
Den Wortlaut der Entscheidung finden Sie unter folgendem Link:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/6_A_2596_07beschluss20100419.html
|
|